JudikaturVfGH

G310/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1992

In §20 Abs1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Stammfassung, war die Wortfolge "bzw. in den Fällen des §4 Abs6, sofern die Voraussetzungen nach §4 Abs3 gegeben sind, das zuständige Landesarbeitsamt" verfassungswidrig.

Die in Prüfung gezogene Wortfolge verstößt gegen das aus Art18 in Verbindung mit Art83 Abs2 B-VG abzuleitende Gebot der genauen Regelung der Behördenzuständigkeit im Gesetz.

Wenn das Gesetz die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Fall des Vorhandenseins eines Kontingents davon abhängig macht, ob dieses Kontingent ausgeschöpft ist oder nicht, so bewirkt dies, daß sich die Zuständigkeit ständig ändern kann.

Auch wenn man annimmt, daß es hier auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ankommt und sich daran im Rechtsmittelverfahren nichts mehr ändern kann, macht das Gesetz die Zuständigkeit von sich ständig ändernden Umständen abhängig, die dem Rechtsunterworfenen nicht erkennbar sind, sich nach dem jeweiligen Arbeitsgang der Behörde unterschiedlich auswirken und so eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen.

Rückverweise