G23/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der zweite Satz des §20 Abs1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, war verfassungswidrig.
Auch der zweite Satz des §20 Abs1 AuslBG idF BGBl. 450/1990 verstößt gegen das aus Art18 im Verhältnis mit Art83 Abs2 B-VG abzuleitende Gebot der genauen Regelung der Behördenzuständigkeit im Gesetz (vgl. E v 10.03.92, G310-314/91).
Durch die am 01.01.92 in Kraft getretene Novelle BGBl. 684/1991 wurde der zweite Satz in §20 Abs1 aufgehoben (ArtI Z5). Auch in diesem Fall kann der Verfassungsgerichtshof daher nur mehr feststellen, daß der in Prüfung gezogene Satz verfassungswidrig war.