JudikaturVfGH

G23/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 1992

Der zweite Satz des §20 Abs1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, war verfassungswidrig.

Auch der zweite Satz des §20 Abs1 AuslBG idF BGBl. 450/1990 verstößt gegen das aus Art18 im Verhältnis mit Art83 Abs2 B-VG abzuleitende Gebot der genauen Regelung der Behördenzuständigkeit im Gesetz (vgl. E v 10.03.92, G310-314/91).

Durch die am 01.01.92 in Kraft getretene Novelle BGBl. 684/1991 wurde der zweite Satz in §20 Abs1 aufgehoben (ArtI Z5). Auch in diesem Fall kann der Verfassungsgerichtshof daher nur mehr feststellen, daß der in Prüfung gezogene Satz verfassungswidrig war.

Rückverweise