Keine Stattgabe der Anfechtung einer bescheidmäßigen Verlustigerklärung des Mandats als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Regau.
Mit der (geheimen) Beschlußfassung über den schriftlich einzubringenden Mißtrauensantrag (§31 Abs2 und Abs3 Oö GemeindeO 1990) fiel eine politische Entscheidung, die nicht nach den Maßstäben des Verwaltungsverfahrens beurteilt werden kann. Doch hat der Betroffene Anspruch darauf, daß ein solcher Ausspruch in Einhaltung der hiefür gesetzlich vorgesehenen Regeln ergeht. Dies war hier der Fall. Entgegen der in der Anfechtungsschrift vertretenen Auffassung wurde nämlich der Vorschrift des §31 Abs2 dritter Satz Oö GemeindeO 1990 ("Der Mißtrauensantrag ist ... zu begründen; ...") Genüge getan, weil eine derartige Begründung (Verlust des Vertrauens) vorliegt. In dem nachfolgenden Administrativverfahren zum Ausspruch des Mandatsverlustes (§23 Abs2 Oö GemeindeO 1990) hatte die Landesregierung den (politischen) Motiven der antragsberechtigten Mitglieder des Gemeinderats nicht weiter nachzuforschen.
Das passive Wahlrecht schließt nicht etwa das Recht ein, als Mitglied des Gemeinderats zum Mitglied des Gemeindevorstands gewählt zu werden und in dieser (Gemeindevorstands )Funktion zu verbleiben.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter (Art3 StGG) ist nur in jenen Fällen gegeben, in denen einer Person die Bewerbung um ein öffentliches Amt verweigert wird. Davon kann hier keine Rede sein.
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den angefochtenen Bescheid, soweit er den Beschwerdeführer seines Mandats als Mitglied (Obmann-Stellvertreter) des Ausschusses für Hochbau der Gemeinde Regau verlustig erklärt (§33 Abs8 iVm §23 Abs2, §30 Abs3 lite und Abs4 und §31 Oö GemeindeO 1990). Insoweit Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
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