JudikaturVfGH

B453/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1992

Weder Art144 B-VG noch eine sonstige Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, bloße Erhebungen einer Verwaltungsbehörde zu überprüfen (die Genehmigung einer Vergünstigung gemäß §24 Abs3 StVG bzw. die Versagung derselben stellt keinen Bescheid iSd Art144 B-VG dar), einer Behörde Aufträge zu erteilen oder - im Falle der Säumigkeit einer Behörde - an deren Stelle in der Sache selbst zu entscheiden.

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