G59/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung von Anträgen des Oberlandesgerichtes Wien auf Aufhebung des §94 Abs2 GSVG und §34 ff der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Das Fehlen der Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis.
Dies gilt auch für die Behauptung einer "formalgesetzlichen Delegation". Der Vorwurf einer Verletzung des Art18 B-VG legt die Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesbestimmung keineswegs ausreichend dar. Die Bezugnahme auf einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes genügt dazu nicht: Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes stellen keine gesetzmäßige Darlegung von Bedenken im Sinne des §62 Abs1 und §57 Abs1 VfGG dar.