JudikaturVfGH

KI-2/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 1992

Die Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes setzt nach §46 VfGG die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht voraus. Anders als in den Fällen eines bejahenden Kompetenzkonfliktes unterbricht aber die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ein anhängiges Verfahren nicht; der Bundesminister für Arbeit und Soziales war daher nicht gehindert, (aufgrund eines Devolutionsantrages) über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes zu entscheiden. Durch diese Entscheidung wird die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Salzburg festgestellt und damit der Kompetenzkonflikt beendet. Die Rechtslage ist nunmehr so, als hätte der Landeshauptmann seine Zuständigkeit niemals abgelehnt. Daß die Sachentscheidung erst ergehen - und allenfalls durch neuerliche Devolution erzwungen werden - muß, ist einer Ablehnung der Zuständigkeit nicht gleichzuhalten.

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers.

(ebenso: KI-10/94, B v 28.06.95).

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