JudikaturVfGH

G99/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1992

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Worte "... in Anlagen ..., welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen" in §7 Z11

MineralölsteuerG 1981 idF BGBl. 695/1991, in eventu der gesamten Z11 leg. cit. mangels Legitimation.

Es trifft zu, daß es sich bei der nach §9 MineralölsteuerG 1981 zu entrichtenden Abgabe um eine Selbstbemessungsabgabe handelt, zu deren Leistung der Abgabepflichtige ohne behördliche Festsetzung verpflichtet ist. Eine Selbstberechnung erweist sich auch dann als nicht richtig, wenn zu viel an Steuer berechnet und entrichtet wurde. Wird der Abgabenbehörde diese Unrichtigkeit bekannt (eventuell durch Mitteilung des Abgabepflichtigen selbst oder durch eine behördliche Prüfung), so ist sie verpflichtet, gemäß §201 BAO einen Abgabenbescheid zu erlassen.

Die antragstellende Gesellschaft hätte somit die Möglichkeit, der Behörde die unrichtige Selbstbemessung mitzuteilen oder einen Antrag auf Rückerstattung nach §239 BAO der von ihr im Wege der Selbstbemessung gemäß §201 BAO in Entsprechung des §9 MineralölsteuerG 1981 entrichteten Abgaben mit der Begründung zu stellen, diese hätten sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Ausnahmebestimmungen von der Steuerpflicht als unrichtig erwiesen.

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