G3/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§304 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wird wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.
Aufgabe der in Prüfung gezogenen Bestimmung ist einzig und allein zu verhindern, daß nach Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine Abgabe wegen Verjährung des Anspruchs nicht mehr festgesetzt werden kann. Über dieses - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Ziel schießt die Regelung jedoch hinaus. Anstatt der Behörde bloß die neuerliche Festsetzung der Abgabe bis zum ursprünglichen Ausmaß zu ermöglichen, schließt sie nämlich die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei schon nach Ablauf von einem, drei oder fünf Jahren nach Erlassung des Bescheides überhaupt aus. Für eine derartige Einschränkung des Rechtes, Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren, findet sich keine sachliche Begründung.
(Anlaßfall B1342/90, E v 25.06.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).