G112/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§28 Abs1 Z1 lita des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, war bis zum Ablauf des 31.12.90 verfassungswidrig.
Hinweis auf G294/91, E v 13.12.91.
Die Bedenken des Gerichtshofes beziehen sich allerdings nur auf die Rechtslage vor der Einführung der Unabhängigen Verwaltungssenate. Er hat sich daher in diesem Verfahren auf den Ausspruch zu beschränken, daß die Bestimmung bis zum Ablauf des 31.12.90 verfassungswidrig war.
(Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §28 Abs1 lita AuslBG in der Stammfassung und des §28 Abs1 Z1 litb AuslBG idF BGBl. 231/1988 mit E v 26.06.92, G40,41/92 ua.).