B65/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Dem Bescheid, der jedenfalls auf Grund des Wortlautes seines
Spruches ("... wird von der Grundverkehrskommission Hallein ... die grundverkehrsbehördliche Zustimmung verweigert.") der Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk Hallein zuzurechnen ist, liegt kein Kollegialbeschluß dieser Behörde zugrunde. Der vor diesem Bescheid ergangene Beschluß, in dem die auf der Grundlage des Ergebnisses des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens gebildete Auffassung der Grundverkehrsbehörde erster Instanz zum Ausdruck kommt, es seien die Voraussetzungen für die Zustimmung zu dem in Rede stehenden Schenkungsvertrag aus bestimmten Gründen nicht gegeben und der dem Beschwerdeführer gemäß §45 Abs3 AVG mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erstattung einer Gegenäußerung zur Kenntnis gebracht wurde, kann jedenfalls nicht als ein solcher Beschluß gewertet werden. Der Bescheid wurde daher vom Vorsitzenden dieser Kollegialbehörde allein erlassen.
Hiezu aber fehlte dem Vorsitzenden die Zuständigkeit.