JudikaturVfGH

B1465/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1992

Gegenstand einer Entscheidung im Sinn des Art141 B-VG kann nur eine bereits stattgefundene Wahl sein (VfGH 25.09.90 WI-6/90):

Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des §68 Abs1 VfGG 1953, der den Beginn der Wahlanfechtungsfrist festsetzt, muß jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist.

Da sich die vorliegende Wahlanfechtung gegen eine künftige Wahl (am 04.10.92) richtet, steht ihrer Behandlung folglich ein Prozeßhindernis entgegen, weshalb sie gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen war.

Der Antrag auf "Aussetzung und Verschiebung der Wahl für den Gemeinderat der Stadt Salzburg am 04.10.92" war zurückzuweisen, weil weder Art141 B-VG noch andere Rechtsvorschriften dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Erlassung derartiger Verfügungen einräumen.

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