JudikaturVfGH

B793/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1992

Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Rückübereignung eines Grundstückes stützt sich darauf, daß das Stmk LStVG 1964 das Rechtsinstitut der Rückübereignung - anders als §20a BStG 1971 - nicht kennt.

In der Eigentumsgarantie des Art5 StGG ist auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, daß die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird (vgl. zB VfSlg. 11160/1986). Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, daß sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, daß sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird.

Der angefochtene Bescheid setzt sich über das solcherart aufzufassende Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums hinweg und verletzt sohin die Beschwerdeführerin in diesem Recht.

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