B1052/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Annahme ist keinesfalls denkunmöglich, daß ein Wohnsitz iS der Rechtsordnung (vgl. insbesondere auch §66 JN) und gleicherweise ein Zweitwohnsitz iS des §9 Abs1 Z3 Sbg GVG 1986 nur von natürlichen Personen begründet werden kann. Der beschwerdeführende Verein ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Es ist auch ausgeschlossen, daß der beschwerdeführende Verein, dessen Ausländereigenschaft unbestritten ist, durch den angefochtenen Bescheid in den durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt werden könnte.