G169/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Wortfolge "nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte" im §253 Abs1 ASVG idF des ArtI Z6 lita Sozialrechts-ÄnderungsG 1991, BGBl. 157/1991, war bis zum Ablauf des 30.11.91 verfassungswidrig.
(Begründung wie in E v 17.12.92, G120/92, G143/92, G260,261/92).
Zurückweisung des Antrags des Oberlandesgerichtes Innsbruck auf Feststellung, daß die Wortfolgen "nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei männlichen" und "bei weiblichen Versicherten" im §238 Abs2 Z3 ASVG idF des ArtIV Z6 der 44. Novelle zum ASVG, BGBl. 609/1987, bis zum Ablauf des 30.11.91 verfassungswidrig waren.
Unter Zugrundelegung der Annahme des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist der im Anlaßfall maßgebende Stichtag (§223 Abs2 ASVG) der 01.09. oder der 01.10.91. Der Kläger ist am 29.06.31 geboren und hatte sohin am Stichtag zwar das 60., aber noch nicht das 61. Lebensjahr vollendet. Unter Bedachtnahme auf die Übergangsbestimmung des ArtVI Abs11 der 44. Novelle zum ASVG ist es ausgeschlossen, daß das antragstellende Gericht §238 Abs2 Z3 ASVG idF des ArtIV Z6 der 44. Novelle zum ASVG anzuwenden hat.