JudikaturVfGH

G199/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1992

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" im §131 Abs1 GSVG idFen BGBl. 560/1978 und BGBl. 157/1991.

Es ist ausgeschlossen (denkunmöglich), daß das Oberlandesgericht Linz bei Erledigung der bei ihm anhängigen Berufung §131 Abs1 GSVG in der Stammfassung (BGBl. 560/1978) und idF des ArtII Z7 Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 anzuwenden hat.

Der maßgebliche Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung aus der Pensionsversicherung gewährt wird, ist gemäß §113 Abs2 GSVG der auf die Antragstellung folgende Monatserste, also der - wie das Oberlandesgericht richtig ausführt - 01.11.90. Es ist daher §131 Abs1 GSVG in der zu diesem Stichtag geltenden Fassung anzuwenden.

Entgegen den Ausführungen des antragstellenden Gerichtes ist dies aber weder §131 Abs1 GSVG in der Stammfassung (mehrfache Novellierungen) noch §131 Abs1 GSVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 (vgl. ArtV Abs6 leg.cit.).

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