Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der VerbotsG-Nov 1992 in ihrer Gesamtheit mangels zureichender Darlegung der unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit.
Auch einer Anfechtung lediglich des §3h VerbotsG (= Z4 der VerbotsG-Nov 1992) wäre infolge Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen den Erstantragsteller kein Erfolg beschieden gewesen. Keine Betroffenheit der Zweitantragstellerin.
Zurückweisung der Beschwerde gegen die über den Erstbeschwerdeführer gemäß §9 FremdenpolizeiG durch Beschluß des Bundesministeriums für Inneres verhängte Einreisesperre wegen Verspätung.
Erst in dem - in Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages zu G203/92 - eingebrachten Schriftsatz wurde erstmals begehrt, den in Rede stehenden Beschluß aufzuheben. Zu diesem Zeitpunkt war die sechswöchige Beschwerdefrist aber bereits abgelaufen.
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