A5/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß §239 BAO steht den Klägern die Möglichkeit offen, die Rückzahlung eines vermeintlichen Abgabenguthabens zu begehren, wobei über einen solchen Erstattungsanspruch bescheidmäßig abzusprechen ist.