Der Verfassungsgerichtshof hat gegen §25 Abs1 DSt 1990 - auch unter den Aspekten des Art6 EMRK - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die behauptete Verletzung des Rechtes auf ein fair trial im Sinne des Art6 EMRK durch die belangte Behörde liegt aber ebenfalls nicht vor, weil die Stellungnahme der Generalprokuratur keine Ausführungen enthalten hat, die unter dem Aspekt der Waffengleichheit ein In-Kenntnis-Setzen des Beschwerdeführers erforderlich gemacht hätten; festzuhalten ist weiters, daß dem Generalprokurator der Entscheidungsentwurf nicht zur Kenntnis gelangt ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden