A3/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Beschluß eines Gerichtes, mit dem die Entlohnung eines Amtsverteidigers gemäß §395 StPO bestimmt wird, bildet einen sofort vollstreckbaren Exekutionstitel iSd §1 Z8 EO. Auch wenn es sich gemäß §393a StPO um einen Anspruch der Partei um Gewährung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung handelt, besteht kein Zweifel, daß es hiebei um Kosten des Strafverfahrens gemäß §1 Z8 EO geht; dem Kläger steht damit gegenüber dem Strafgericht der Anspruch auf Erlassung einer exekutionsfähigen Entscheidung dieses Strafgerichtes zu.