JudikaturVfGH

B325/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1993

Keine Bedenken gegen die disziplinarrechtlichen Straftatbestände des §1 DSt 1990 und des §10 Abs2 RAO im Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art7 EMRK (siehe Vorjudikatur auch zu §2 DSt 1872).

Es trifft auch zu, daß zu den sich aus §10 Abs2 RAO ergebenden Pflichten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter die Verpflichtung der "Zuhaltung von mündlichen und schriftlichen Verträgen" zählt und diese Verpflichtung zur Einhaltung eingegangener Verbindlichkeiten ihre standesrechtliche Konkretisierung in §3 und §4 RL-BA 1977 und in der Judikatur der OBDK findet.

Dem Beschwerdeführer wurden für die weitere Disziplinarverhandlung am 08.11.91 alle Mitglieder, die an ihr teilgenommen haben, rechtzeitig bekanntgegeben, der Beschwerdeführer hat aber von seinem Ablehnungsrecht nicht Gebrauch gemacht. In dieser Verhandlung wurde aber der gesamte Inhalt des Disziplinaraktes verlesen und behandelt, sodaß auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen Berechtigung nicht zukommt.

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