JudikaturVfGH

G89/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1993

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §4 Abs4 GGG 1984.

Der Antragsteller hat zu B70/91 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzkommission eingebracht. Rechtsgrundlage der kritisierten Vorgangsweise war die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 04.12.89 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. 599. Diese Verordnung beruht unter anderem auf §4 Abs4 GGG 1984. Die angefochtene Gesetzesbestimmung ist somit in diesem Beschwerdeverfahren präjudiziell.

Rückverweise