JudikaturVfGH

B1724/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 1993

Es hängt vom (meist schon längst festgelegten) Verhältnis des Steuerpflichtigen zum Bauträger ab, ob er Sanierungsarbeiten selbständig vornehmen darf oder der Bauträger sie besorgt und dem Inhaber weiterverrechnet.

Es steht regelmäßig nicht in der Macht des Nutzungsberechtigten, eine ihm erwünschte und von ihm wirtschaftlich zu tragende Maßnahme selbst zu treffen.

Es ist auch kein öffentliches Interesse erkennbar, das es rechtfertigen könnte, die Begünstigung nur dann zu gewähren, wenn der Nutzungsberechtigte die Maßnahme in eigener Regie setzt. Es würden daher Aufwendungen, die der Steuerpflichtige letztlich zur Sanierung von Wohnraum für sich selbst trägt, je nach dem zufälligen, vom Steuerpflichtigen vielfach nicht beeinflußbaren Umstand begünstigt oder nicht begünstigt werden, ob er selbst als Sanierer auftreten kann oder nicht. Insbesondere Steuerpflichtige, die ihre Wohnung über begünstigte Bauträger geschaffen haben, würden so bei der Sanierung von Wohnraum weitgehend von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen. Für diese Unterscheidung fehlt jeder sachliche Grund.

Ein wörtliches, alle vorangegangenen Tatbestände erfassendes Verständnis des zweiten Satzes der litd in §18 Abs1 Z3 EStG 1988 führt entgegen der Befürchtung der belangten Behörde und des Bundesministers für Finanzen auch zu keinem verfassungswidrigen Ergebnis.

Der Gesetzgeber darf die Vornahme von Sanierungsmaßnahmen durch bestimmte Bauträger gegenüber jener durch andere Bauträger und sonstige Eigentümer begünstigen.

Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber neben den vom Steuerpflichtigen selbst veranlaßten nur die von solchen begünstigten Bauträgern bewirkten Sanierungsmaßnahmen durch die Anerkennung als Sonderausgabe fördert und im übrigen nur die Möglichkeit der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung eröffnet.

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