B1600/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Zurückweisung der Berufung gegen einen Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz, mit dem über Bestand und Umfang von Einforstungsrechten entschieden wurde.
Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, weil die Berufung im Falle der Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof die Rechtswirkungen gemäß §64 Abs1 AVG entfalten würde. Die Frage der Beschwerdelegitimation der antragstellenden Agrargemeinschaft ist erst im Beschwerdeverfahren selbst näher zu prüfen.
Das Interesse der antragstellenden Agrargemeinschaft am Aufschub einer nicht wiedergutzumachenden Nutzung des Waldes durch Dritte wiegt schwerer als deren Interesse an der Ausübung ihrer - verbücherten - Rechte.