B1863/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Abgesehen davon, daß die Versagung der Beschäftigungsbewilligung keine Entscheidung über ein civil right (des Arbeitgebers) darstellt (vgl. jüngst G226/92, E v 02.07.93), räumt keine die Stellung von Ausländern regelnde Vorschrift den in Aussicht genommenen Arbeitnehmern eine Rechtsposition ein, die durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung wegen der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berührt würde.