JudikaturVfGH

G134/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1993

Der vierte Satz des §90 Abs1 StVG, BGBl. 144/1969 idF BGBl. 605/1987, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Korrespondenz zwischen einem Häftling und seinem Rechtsbeistand unterliegt einer Überwachung, wie sie im vierten Satz des §90 Abs1 StVG für die Häftlingspost allgemein angeordnet ist (stichprobenweises Lesen durch besonders bestellte Strafvollzugsbedienstete).

Das Öffnen und Lesen der Korrespondenz eines Häftlings mit seinem Anwalt ohne konkrete Verdachtsmomente ist im Sinne des Art8 Abs2 EMRK nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR im Fall Campbell vom 25.03.92).

Die in Prüfung gezogene Bestimmung steht daher im Widerspruch zu Art8 EMRK (Recht auf Achtung des Briefverkehrs).

(Anlaßfall E v 02.12.93, B1852/92 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides; einem Anlaßfall gleichzuhalten - Quasianlaßfall - E v 02.12.93, B1515/92 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides. siehe auch B v 01.03.94, G256/93, Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung dieser Bestimmung als aussichtslos; keine neuerliche Prüfung).

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