JudikaturVfGH

G60/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1993

Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §140 Abs7 und Abs8 BSVG (idF der 14. und 15. BSVG-Novelle), des §149 Abs7 und Abs8 GSVG (idF der 16. und 17. GSVG-Novelle) und des §292 Abs8 ASVG (idF der 48. und 49. ASVG-Novelle).

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme.

Es ist verfehlt, aus dem Umstand, daß "ausschließlich bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen" bei Aufgabe des Betriebes eine Pauschalanrechnung vorgesehen ist, was den Zwang zur fruchtbringenden Verwertung des Vermögens darstelle, im Hinblick darauf, daß nicht etwa auch Inhaber eines Gewerbebetriebes oder eines sonstigen Vermögens zu einer fruchtbringenden Verwertung oder Veranlagung desselben gezwungen wären, auf eine gleichheitswidrige Unterschiedlichkeit der Regelungen zu schließen.

Der Verfassungsgerichtshof hält das am Einheitswert anknüpfende System der Pauschalanrechnung von Ausgedingsleistungen bei Ausgleichszulagen an sich nicht für unsachlich. Es läßt sich grundsätzlich mit einer im allgemeinen noch immer für den bäuerlichen Bereich vertretbaren Durchschnittsbetrachtung und dem Streben nach der Vermeidung eines hohen administrativen Aufwandes, der im Falle einer individuellen Prüfung tatsächlich erbrachter Ausgedingsleistungen auftreten würde, rechtfertigen.

Die Annahme, daß die Höhe der Ausgedingsleistungen - die auch heute noch usuell der vollen freien Station des Ausgedingsberechtigten entspricht - an der Größe der Ertragsfähigkeit eines Betriebes ausgemessen werden kann, ist, da sie den Erfahrungen des täglichen Lebens auch heute nicht widerspricht, nicht unsachlich, und das zumal dann, wenn das Gesetz - wie die angefochtenen Vorschriften - auf vom Regelfall abweichende Fälle Bedacht nimmt und für diese besondere Bestimmungen vorliegen (vgl. zB §140 Abs8 BSVG).

Eine Regelung, die bei der pauschalen Anrechnung von Ausgedingsleistungen von der Einräumung der vollen freien Station ausgeht, ist nicht unsachlich, wenn sie sich nach den Sachbezugswerten der steuerlichen Vorschriften für diese richtet und nur jene Beträge heranzieht, die nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes steuerlich für eine volle freie Station festgesetzt sind.

Rückverweise