Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 16.10.84 über das Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten.
Gemäß §4 Nö ProstitutionsG haben über Gebäude oder Gebäudeteile verfügungsberechtigte Personen der Gemeinde anzuzeigen, daß darin die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll. Die Einschreiterin übt nach ihren eigenen Angaben das Gastgewerbe an jenem Standort aus, an dem sie der Prostitution nachgehen will. Sie ist also über diesen Gebäudeteil verfügungsberechtigt. Gemäß §13 AVG sind Anzeigen als Anbringen an die Behörde zu qualifizieren. Langt daher bei der Gemeinde eine solche Anzeige ein, und ist die Ausübung und Anbahnung der Prostitution aufgrund einer Verordnung der Gemeinde unzulässig, so hat die Behörde der Partei, welche die Anzeige einbringt, dies mit Bescheid zu untersagen.
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