B130/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der sechswöchigen Frist des §82 Abs1 VfGG beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Die in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführten Umstände vermögen daran nichts zu ändern (vgl. VfGH 12.10.92, B1002/92).