JudikaturVfGH

G246/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1994

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §123 Abs9 lita ASVG mangels Legitimation.

Der Antragstellerin ist es möglich und zumutbar, über die in Rede stehende Frage der Anspruchsberechtigung für ihren Ehegatten im Sinne des §123 Abs9 lita ASVG einen Bescheid des Krankenversicherungsträgers zu erwirken. Selbst wenn man die Möglichkeit einer Feststellung gemäß §410 Abs1 Z7 ASVG mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.06.60, Z1361/56; 22.11.67, Z1076/67; 10.01.68, Z1370/67) verneint, ist die Frage der Anspruchsberechtigung für Angehörige jedenfalls in Leistungssachen als Vorfrage eines konkret geltend gemachten Leistungsanspruches zu klären (vgl. zB OLG Wien 28.07.72, 20 R 116/72, ZAS 1974/4, und VfGH 22.03.93 G204/93).

Für die Beschreitung dieser Wege ist es auch nicht erforderlich, daß der Ehemann der Antragstellerin seine (freiwillige) Selbstversicherung gemäß §16 ASVG aufkündigt.

(ebenso: B v 28.02.94, G247/93).

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