B1281/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der belangte Unabhängige Verwaltungssenat hätte die Beschwerden gegen die zwar im Dienste der Strafjustiz, jedoch ohne richterlichen Auftrag vorgenommene, daher nicht dem Gericht zuzurechnende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme und Anhaltung gemäß §175 und §177 StPO wegen des Verdachts der Urkundenfälschung iSd §223 und §224 StGB) nicht zurückweisen dürfen; vielmehr hätte er diese einer sachlichen Behandlung zuführen müssen.
Im übrigen Ablehnung bzw Zurückweisung mangels Beschwer der gegen die Schubhaft gerichteten Beschwerde.