G256/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Da eine Bestimmung (hier: §90 Abs1 StVG), die bereits Gegenstand einer Gesetzesprüfung (siehe E v 02.12.93, G134/93) war, nicht einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden kann, ist das Begehren des Einschreiters schon aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 8277/1978, 12633/1991).