JudikaturVfGH

B2086/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1994

Im Hinblick auf die widersprüchlichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht mit zureichender Deutlichkeit zu erkennen, ob der Bescheid bei Beschwerdestattgebung zur Gänze oder bloß zum Teil der Aufhebung zu verfallen hätte. Es liegt daher kein bestimmtes Begehren iS des §15 Abs2 VfGG vor. Ein derartiger Mangel ist als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist.

Zurückweisung der Beschwerde.

Rückverweise