JudikaturVfGH

G99/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1994

Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, daß der Verfahrenshilfewerber durch die von ihm zu bekämpfen beabsichtigte gesetzliche Bestimmung des §89 ASVG unmittelbar in seinen Rechten verletzt wird und daß diese - behauptete - Verletzung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden ist. Vielmehr hat er die Möglichkeit, ein sozialversicherungsrechtliches Leistungsstreitverfahren zu initiieren (siehe §354 ASVG).

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