Der Gerichtshof hegt unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles ob der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs3 AsylG 1991 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nach Bescheiderlassung bekanntgewordene Tatsachen oder Beweismittel kann ein Antragsteller im Asylverfahren - gleich wie im gewöhnlichen Verwaltungsverfahren - im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach §69 Abs1 Z2 AVG geltend machen. Sollten neue (eine Asylgewährung rechtfertigende) Tatsachen hingegen überhaupt erst nach Bescheiderlassung eingetreten sein, so ermöglicht §2 Abs4 AsylG 1991 eine neuerliche (allenfalls positive) Entscheidung über einen entsprechenden Antrag (wobei §2 Abs4 AsylG 1991 für den vorliegenden Fall nicht präjudiziell ist).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage normiert §2 Abs3 AsylG 1991 eine "Internationalisierung der res iudicata", indem auch abweisliche Entscheidungen ausländischer Staaten zu berücksichtigen sind.
Abweisung der Beschwerde.
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