JudikaturVfGH

V73/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 1994

Teilbebauungsplan und Aufbauplan einerseits und die Flächenwidmungsplanänderung andererseits betreffen verschiedene Grundflächen, die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente gegen die Widmung von Grundstücken als Verkehrsfläche können sich aber deshalb ausschließlich auf den geänderten Flächenwidmungsplan beziehen, weil Bebauungsplan und Aufbauplan keine derartigen Festlegungen enthalten.

Daraus folgt, daß der Antrag, den Teilbebauungsplan und den Aufbauplan als gesetzwidrig aufzuheben, den Erfordernissen des §57 Abs1 VfGG nicht entspricht und daher zur Gänze zurückzuweisen ist.

Der Antrag eines Eigentümers auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes über seine eigenen Grundstücke hinaus ist als den Erfordernissen des §57 VfGG nicht entsprechend zur Gänze zurückzuweisen, wenn die Bedenken hinsichtlich des unmittelbar betroffenen - planlich abgrenzbaren (VfSlg. 11592/1987) - Grundstückes nicht in ausreichendem Maß individualisiert sind (VfSlg. 11226/1987, 11453/1987).

Diesem Erfordernis kommt der Antragsteller nicht nach, weil er seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung betreffend insgesamt vier Grundstücke richtet, ohne diese Bedenken hinreichend zu spezifizieren.

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