G95/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §8 Abs2 BEinstG, BGBl 22/1970 idF BGBl 313/1992, (besonderer Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte).
Der Rechtsstreit um ein Privatrecht, in dem die als verfassungswidrig angesehene Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, ist im allgemeinen durchaus zumutbar (vgl. zB VfSlg. 12684/1991). Wollte man allein deswegen, weil ein Vertragspartner von den Absichten und Bestrebungen des anderen durch Beschreiten des vorgesehenen (Zivil- oder Verwaltungs )Rechtsweges Kenntnis erlangt, die Beschreitung dieses Weges für unzumutbar ansehen, so würde damit nicht nur der gezielte Ausschluß des potentiellen Gegners von der Erörterung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ermöglicht, sondern verlöre die in Art140 Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung "... ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides" ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich.