Wenn die belangte Behörde §9 Abs1 RAO dahin versteht, daß einer Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche, beleidigende und unsachliche Äußerungen den Anordnungen dieser Gesetzesstelle widersprechen, wird damit dem Gesetz weder ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen.
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