B995/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet, §69 Abs1 ASVG dahingehend auszulegen, daß im Falle der Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge für die wegen mangelnden Rechtsgrundes zurückzuerstattenden Geldsummen Vergütungszinsen, denen bereicherungsrechtlicher Charakter zukommt, in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten sind (siehe E v 20.06.94, G85/93). Die belangte Behörde hätte daher Vergütungszinsen zuzusprechen gehabt. Da die belangte Behörde durch ihre verfassungswidrige Auslegung des §69 Abs1 ASVG das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt hat, ist der Bescheid aufzuheben.