B1180/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Anzeigerin in den Jahren 1989 und 1990 gemeinsam mit ihren vier Geschwistern in einer Realteilungssache vertreten und sodann - nach Ausscheiden der Anzeigerin aus der gemeinsamen Linie mit ihren Geschwistern - die Realteilungsklage auch gegen die früher von ihm vertretene Anzeigerin eingebracht. Keine unvertretbare Rechtsanwendung. Auch die Auffassung der belangten Behörde, daß durch die Verletzung der Bestimmung des §10 RAO - nach dem letzten Satz des ersten Absatzes dieser Bestimmung darf ein Rechtsanwalt nicht beiden Teilen im nämlichen Rechtstreit dienen oder Rat erteilen - das Vertrauen der Bevölkerung in den Anwaltsstand beeinträchtigt werden kann, kann offenkundig nicht als denkunmögliche Gesetzesanwendung angesehen werden.