JudikaturVfGH

B1103/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1994

Die belangte Behörde hat sich am klaren Wortlaut des §15 RAO orientiert, demzufolge substitutionsberechtigt ein Rechtsanwaltsanwärter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist (§15 Abs2 RAO). Es kann der OBDK nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, daß ein Rechtsanwaltsanwärter ein Auszubildender (vgl. ArtV RL-BA 1977) ist, der die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erst anstrebt, nicht aber jemand, der diese Ausbildung bereits abgeschlossen hat und - wie der Zweitbeschwerdeführer - bereits einmal in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war. An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, daß die Rechtsanwaltskammer Salzburg, einer verfehlten Rechtsansicht folgend, eine Rechtsanwältin nach Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wiedereingetragen hat.

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