G213/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Wortfolge "oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben" in §1 Abs1 AlVG idF BGBl 817/1993.
§1 Abs1 AlVG idF BGBl 817/1993 tritt gemäß §79 Abs8 AlVG mit 01.01.95 in Kraft.
Ein Gesetz gehört schon von seiner Kundmachung an dem Bestand der Rechtsordnung an. Es ist von diesem Zeitpunkt an ein Bundesgesetz iSd Art140 Abs1 B-VG und kann Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens sein.
Die Legitimation zur Erhebung eines Individualantrages auf Gesetzesprüfung ist jedoch noch von weiteren Voraussetzungen abhängig. Die angefochtene Gesetzesstelle entfaltet nach dem eigenen Vorbringen der beiden Antragsteller ihnen gegenüber erst mit 01.01.95 Wirkungen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann aber nicht davon gesprochen werden, daß die Antragsteller durch die von ihnen bekämpfte Regelung aktuell betroffen sind.