Gemäß §18 Abs4 AVG müssen schriftliche Ausfertigungen - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen - mit der Unterschrift des Genehmigenden oder mit einem Beglaubigungsvermerk versehen sein. Einer Erledigung, die keine der beiden erwähnten, alternativen Voraussetzungen für schriftliche Ausfertigungen erfüllt, mangelt die Bescheidqualität.
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