Rückverweise
Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG wird abgesehen.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag wird abgewiesen.
Mitteilung des Antragstellers, daß die zur Exekution beantragten Prozeßkosten bereits bezahlt wurden.
Der Verfassungsgerichtshof wertet diese Mitteilung als Zurücknahme des Antrages auf Einleitung der Exekution und sieht von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG ab (VfSlg. 11767/1988).
Das Kostenbegehren für den Exekutionsantrag ist mangels gesetzlicher Grundlage gemäß §19 Abs5 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954, 4633/1964, 7259/1974 und 11767/1988).
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