Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde zu überprüfen, ob der angefochtene erstinstanzliche Bescheid der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung entsprochen hat. Die Berufungsbehörde hat vielmehr das im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Recht anzuwenden (siehe die zahlreichen, bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987), zu §66 AVG unter Nr 157 bis 161 zitierten Erkenntnisse beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Im Fall der Änderung der Rechtslage während der Dauer des Berufungsverfahrens sind für die Berufungsbehörde andere Entscheidungsgrundlagen maßgeblich als für die Unterinstanz (Ringhofer, aaO, Anm 12 zu §66 AVG).
Dies hat die belangte Berufungskommission verkannt, wenn sie - begründungslos - der Meinung anhing, maßgeblich für die Überprüfung einer Entscheidung im Berufungsverfahren sei die Rechtslage "zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz".
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