Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §8 Abs3 und §9 Abs1 Z2 lita des Bundes-SportförderungsG, BGBl Nr 2/1970 idF BGBl Nr 292/1986.
Beim Bundes-SportförderungsG handelt es sich um ein sogenanntes Selbstbindungsgesetz (siehe den Hinweis auf Art17 B-VG in RV 1431 BlgNR 11. GP, 4 sowie RV 931 BlgNR 16. GP, 12), dem ausschließlich "Innennormcharakter" zukommt. Es bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen. Damit ist aber von vornherein ausgeschlossen, daß die angefochtenen Bestimmungen die antragstellende Vereinigung in ihrer Rechtssphäre berühren, weshalb auch ihre Antragslegitimation zu verneinen ist.
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