B316/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ladungsbescheid gemäß §19 AVG; zwangsweise Vorführung bzw Festnahmeauftrag angedroht.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der bekämpfte Bescheid insofern einem Vollzug iS des §85 Abs2 VfGG zugänglich ist, als eine zwangsweise Vorführung oder eine Festnahme der Antragstellerin unter Berufung auf diesen Bescheid bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.