JudikaturVfGH

G224/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1995

Zurückweisung der Individualanträge einer - das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung betreibenden - Gesellschaft auf Aufhebung des §129 Abs2 GewO 1994 und des §17d Abs1 Z2 ArbeitsmarktförderungsG (betreffend den Ausschluß der gleichzeitigen Ausübung der Gewerbe Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitsvermittlung).

Es ist der antragstellenden Gesellschaft durchaus zuzumuten, daß sie der Gewerbebehörde die (beabsichtigte) Ausübung der Arbeitsvermittlung anzeigt und derart einen Bescheid gemäß §340 Abs7 GewO 1994 erwirkt, den sie nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen kann.

Der Verfassungsgerichtshof übersieht dabei nicht, daß grundsätzlich mit der Ausübung des Gewerbes bereits mit Anmeldung begonnen werden könnte, er ist aber der Auffassung, daß es der Antragstellerin zumutbar ist, mit der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes zuzuwarten, bis die Behörde entschieden hat (um so einer allfälligen Bestrafung (§366 Abs1 Z1 GewO 1994) zu entgehen).

Normadressat der Bestimmungen des §17a bis §17d ArbeitsmarktförderungsG sind Inhaber der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung. Da die antragstellende Gesellschaft derzeit eine solche Gewerbeberechtigung nicht besitzt, ist es ausgeschlossen, daß sie durch die angefochtene Bestimmung des §17d Abs1 Z2 aktuell betroffen ist.

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