JudikaturVfGH

B1296/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1995

Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert.

Die Beschwerde wurde durch einen Rechtsanwalt eingebracht, der sich unter Hinweis auf §8 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berief.

Das Landesgericht Wels als Rekursgericht ging bei seiner Entscheidung über den Rekurs gegen die Bestellung einer Sachwalterin für den Beschwerdeführer gemäß §273 ABGB davon aus, daß der nunmehrige Beschwerdevertreter bevollmächtigt war, den Beschwerdeführer auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters zu vertreten. Das Rekursgericht vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Betroffene (also der nunmehrige Beschwerdeführer) zur Zeit der Vollmachtserteilung an (Rechtsanwalt) Dr. H (den nunmehrigen Beschwerdevertreter) im September 1992 offenkundig unfähig war, den Zweck der Vollmacht zu erkennen; es sei daher davon auszugehen, daß der Betroffene (sowohl von der einstweiligen Sachwalterin als auch) von seinem selbstgewählten Vertreter - dem nunmehrigen Beschwerdevertreter - vertreten werde. Der Verfassungsgerichtshof hat keinen Anlaß, in dieser Frage einen anderen Standpunkt einzunehmen.

Mit Rücksicht darauf, daß das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters rechtskräftig abgeschlossen ist, sah der Verfassungsgerichtshof auch zu einem Vorgehen iS des §6a ZPO keinen Anlaß.

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