Abweisung der Anträge auf Aufhebung des ArtII Abs8 der
36. ASVG-Nov idF ArtV Abs1 der 40. ASVG-Nov (siehe VfSlg. 12180/1989, 12691/1991).
Keine Verletzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte im Hinblick auf dessen Erfüllungsvorbehalt.
Daran ändert nichts, daß Österreich das Fakultativprotokoll zum internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ratifiziert und die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Behandlung von Individualbeschwerden anerkannt hat. Denn hieraus könnten nur völkerrechtliche Verpflichtungen resultieren; selbst dies wird aber von der Bundesregierung unter Hinweis auf Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, Kommentar, Engel-Verlag, 1989, S. 756, und die dort zitierte Literatur bestritten.
Selbst dann, wenn das Bestehen einer völkerrechtlichen Verpflichtung zu bejahen wäre, könnte dies nur bedeuten, daß die Republik Österreich als Völkerrechtssubjekt Maßnahmen zu setzen hat, um eine bestimmte Auffassung des UN-Ausschusses für Menschenrechte innerstaatlich zum Tragen zu bringen. Eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, über Verletzungen des Völkerrechts zu erkennen, besteht jedoch nicht, da Art145 B-VG mangels Erlassung des darin vorgesehenen Bundesgesetzes noch nicht wirksam ist (vgl. VfSlg. 2586/1953, 2680/1954).
(hinsichtlich der gleichlautenden Regelungen des ArtII Abs9 4. BSVG-Nov idF ArtIV Abs1 8. BSVG-Nov siehe E v 28.09.95, G40/95).
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