JudikaturVfGH

B2802/94 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 1995

Aus E v 12.10.94, B1659/94, ergibt sich, daß die Frist des §76a Abs2 Z1 ZivildienstG nF eine verfahrensrechtliche ist. Demnach ist in Fällen, in denen diese Frist versäumt wurde, die Bestimmung des §71 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) anzuwenden.

Ablehnung der Behandlung der zu B2802/94 erhobenen Beschwerde gegen die - vor Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag getroffene - Feststellung des Nichteintretens der Zivildienstpflicht wegen Fristversäumnis.

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